Fahrerlaubnisklassen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:
- Fahrerlaubnisklassen
- Kraftfahrzeuge wofür keine Fahrerlaubnis verlangt wird
- Fahrzeuge wofür keine Fahrerlaubnis und keine Prüfbescheinigung erforderlich ist
- Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie Personenkraftwagen im Linienverkehr
- Mindestalter für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen
- Der Führerschein
- Schlüsselzahlen im Führerschein
Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:

Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen

Klasse A1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW
(Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.

Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs
bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg).

Klasse BE
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit
Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

Klasse C1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber
nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis
750 kg Gesamtmasse).

Klasse D1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16
Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
(Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Klasse M
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.

Klasse S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von
Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien
im Falle von Elektrofahrzeugen.

Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und
für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
- Motorisierte Krankenfahrstühle:
- einsitzige
- nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb
- einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
- einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite
- Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht)
- Zugmaschinen:
- einsitzige
- die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen
- die von Fußgängern an Holmen geführt werden
Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie Personenkraftwagen im Linienverkehr:
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§ 42,§ 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Mindestalter für die jeweiligen Führerscheinklassen:
15 Jahre: für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge
16 Jahre: für die Klassen A1, M, S, L und T
18 Jahre: für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE und C1E
21 Jahre: bei den Klassen D, D1, DE und D1E
25 Jahre: für die unbeschränkte Klasse A beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein
Der Führerschein:
Vorderseite
1. Name
2. Nachname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Austellungsdatum der Karte
4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nummer des Führerscheins
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen - ausgenommen M, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt werden
Rückseite
9. Sämtliche Fahrerlaubnisklassen
10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
11. Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)
Der Führerschein wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt. Das Feld 14 auf der Rückseite ist
beschreibbar. Der Fahrerlaubnisprüfer kann deshalb das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis in den
vorbereiteten Führerschein eintragen, so dass dem Bewerber der Führerschein wie bisher trotz der zentralen
Herstellung unmittelbar nach Bestehen der Prüfung ausgehändigt werden kann.
Auflagen und Beschränkungen
werden in Feld 12 in codierter Form eingetragen. Der Code 01 bedeutet z. B., dass der Inhaber der
Fahrerlaubnis eine Brille oder eine andere Sehhilfe tragen muss. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird
der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Codes informiert. Sie ergibt sich außerdem aus der
Fahrerlaubnis-Verordnung.
Schlüsselzahlen im Führerschein:
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
10 bis 45 Fahrzeuganpassungen z. B. Schlüsselzahl 10 Angepasste Schaltung
50 und 51 nur ein bestimmtes Fahrzeug
70 Umtausch des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen)
78 nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 (C1E > 12.000 kg, L =< 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 =< 25/7.500 kg)
Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
b) nationale Schlüsselzahlen - diese Berechtigungen gelten nur im Inland
171
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
175
Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
181
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
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